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Kosten

Zu den Kosten

Für die Berechnung meiner Gebühren dient als Grundlage das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt besteht aus dem Gesetzestext, der die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthält und dem Vergütungsverzeichnis, welches die einzelnen Gebührentatbestände enthält.

Die anwaltlichen Gebühren berechnen sich im Zivil- und Verwaltungsrecht nach dem sog. Streit– oder Gegenstandswert. Der Streit– oder Gegenstandswert ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstandes. Bei einer Geldforderung z.B. besteht dieser in Höhe des Anspruchs. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hingegen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sog. Betragsrahmengebühren vor. Bei diesen Gebühren ist im Vergütungsverzeichnis ein Mindest- und Höchstbetrag festgelegt. Innerhalb dieses Betragsrahmens hat der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Anstatt einer Abrechnung auf Grundlage des RVG kann die anwaltliche Vergütung auch frei vereinbart werden. Die frei vereinbarte Vergütung gilt generell auch für eine (Erst-)Beratung. Seit vielen Jahren gibt es für den Bereich der außergerichtlichen Beratung keine gesetzlichen Gebühren mehr. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt, dass für die außergerichtliche Beratung der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Sofern der Anwalt keine Vereinbarung mit dem Mandanten trifft, erhält er für die außergerichtliche Beratung Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Sofern der Mandant Verbraucher ist, erhält der Anwalt für die außergerichtliche Beratung jedoch höchstens € 250,00 sowie für ein Erstberatungsgespräch höchstens eine Gebühr in Höhe von € 190,00. Der Gesetzgeber hat es der Entscheidung des Rechtsanwalts und seines Mandanten überlassen, welche Art von Vergütung für die Beratung vereinbart wird. So kann sowohl eine Pauschalvergütung als auch eine Zeitvergütung oder ein fester Gebührensatz nach einem (ggf. ebenfalls zu vereinbarenden) Gegenstandswert nach der Tabelle zu § 13 RVG vereinbart werden. Auch jede sonst denkbare Form ist möglich. Nach der Vergütungsvereinbarung muss die Vergütung lediglich hinreichend bestimmbar sein.

Abgesehen von der frei zu vereinbarenden Vergütung für die (Erst-) Beratung, rechnen wir in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt ab, in Einzelfällen jedoch, in welchen wir über die Abrechnung nach dem RVG nicht kostendeckend arbeiten können, werden wir nur auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung tätig. Die Frage, mit welchen Kosten Mandanten bei dieser Art der Honorarberechnung rechnen müssen, wird in der ersten persönlichen Besprechung bzw. ggf. nach Sichtung der dabei übergebenen Unterlagen und nach Einschätzung des voraussichtlichen Arbeitsumfangs geklärt.

 

Gerne nehme ich mir Zeit für ein persönliches Gespräch.

Telefon unter: 0711 – 263 590 92 Selbstverständlich auch gerne per E-Mail an: info@kanzlei-schneble.de