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Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht ist ein Teil des Zivilrechts, welches das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung regelt.

Das Insolvenzverfahren dient nach § 1 Insolvenzordnung (Ins0) dazu, die Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen, indem das Schuldnervermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Im Bereich des Insolvenzrechts vertreten wir ausschließlich die Interessen von Gläubigern.

Die Leistungen umfassen:

  • Beratung der Gläubiger vor und während der Krise des Schuldners
  • Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle
  • Durchsetzung von Ab– und Aussonderungsrechten
  • Verteidigung bei Anfechtungen/Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters
  • Vertretung im Insolvenzverfahren, Wahrnehmung von Gläubigerinteressen gegenüber Insolvenzverwalter und Gericht
  • Wahrung von Gläubigerrechten
  • Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren

 

Das zuständige Gericht

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 InsO).

Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen (§ 2 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen (§ 2 Abs. 2 S. 2 InsO).

Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann (§ 2 Abs. 3 S. 1 InsO). Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 Ins0).

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Abweichende Vereinbarungen sind deswegen unzulässig.

Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.