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Rufen Sie einfach an, dann können wir gemeinsam klären, ob es sich für Sie lohnt, den Fall weiter zu betreiben und welche Kosten gegebenenfalls auf Sie zukommen.
Bei begründeten Anfragen übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten des Rechtstreits und erteilt eine sogenannte "Deckungszusage". Den Antrag auf eine solche Deckungszusage sollten Sie in jedem Fall von einem Rechtsanwalt stellen lassen, da dieser aufgrund seiner Erfahrung besser weiß, wie man den Sachverhalt schildern muss, damit die Versicherung die Deckungszusage auch erteilt. Es ist für Sie daher nicht notwendig, mit der Rechtschutzversicherung Kontakt aufzunehmen. Meine Kanzlei stimmt für Sie mit der Versicherung ab, in wie weit sie die Kosten für Sie übernimmt und holt die Deckungszusage für Sie ein. Sie haben damit keinen Aufwand.
Das anwaltliche Gebührenrecht ist eine komplizierte juristische Materie, die für Laien nicht leicht zu durchschauen ist. Die Kosten eines Rechtsstreites richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwerts und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit den Regelungen des RVG wollte der Gesetzgeber ganz bewußt eine Preiskonkurrenz der Anwälte untereinander unterbinden. Grundsätzlich bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Wie der Gegenstandswert zu berechnen ist, wird im RVG in vielen Vorschriften geregelt. Beispiele zum Streitwert: Geht es bei einem Streit um einen bestimmten Geldbetrag, ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens. Soll eine Sache herausgegeben werden, bestimmt deren Wert den Streitwert. Bei einer Räumungsklage im Mietrecht ist der Streitwert in der Regel eine Jahresmiete. Viele meinen, die anwaltlichen Gebühren müssten sich nach dem Aufwand richten, den der Anwalt mit einem Verfahren hat. Das ist nicht der Fall. Wie sich aus den Erklärungen zum Prinzip der Rechtsanwaltsvergütung ergeben hat, richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz immer nur nach dem Gegenstandswert, unabhängig davon, wie (zeit-)aufwändig die Sache für den Anwalt tatsächlich ist. Sie haben eine Forderung, die noch nicht bezahlt wurde und möchten dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung schreiben lassen. Dieses Mal zur Abschreckung aber durch einen Anwalt. Tut der Anwalt dies und nichts anderes, kann er Ihnen gegenüber eine Gebühr („Geschäftsgebühr“) in Rechnung stellen. In bestimmten Fällen kann eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden. Das bedeutet, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine andere Art der Abrechnung vereinbart als es das RVG vorsieht. Darüber hinaus kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung häufiger in Betracht, wenn der Anwalt außergerichtlich ein Gutachten erstellen soll, da die im RVG dafür vorgesehene „angemessene Gebühr“ sehr unbestimmt ist. ACHTUNG: Verhandlungsspielraum nach unten hat der Mandant hierbei in der Regel nicht, denn der Anwalt darf ein Honorar, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen abschließen. Die Höhe der Gebühren unterscheidet sich, je nach dem in welchem Stadium des Rechtsstreits eventuell eine Einigung mit der Gegenseite erzielt werden kann und ob Sie vor Gericht obsiegen, oder nicht. Bei einer reinen anwaltlichen Beratung und außergerichtlicher Tätigkeit sind die Gebühren niedriger, als wenn es zum Prozess kommt. Wenn Sie vor Gericht obsiegen, muss Ihr Gegner Ihre Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten für Sie mittragen. Bei einem Vergleich werden hinsichtlich der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen. Auf www.spiegel.de finden Sie unten einen Prozesskostenrechner, der Ihnen einen ersten Überblick über mögliche Kosten bieten kann (Nur bezogen auf einen Gerichtsprozess, nicht für außergerichtliche Tätigkeit). Selbstverständlich erhalten Sie auch bei mir direkt konkrete Auskünfte über mögliche entstehende Kosten bzw. Gebühren.
Eine Übersicht aller Gerichte in Baden-Württemberg (und der anderen Bundesländer) mit entsprechenden Links finden Sie hier. Juristische Linkpage: www.zurecht.de Rechtsanwaltskammer Stuttgart: www.rak-stuttgart.de Deutscher Anwaltverein: www.anwaltverein.de Abreitsgmeinschaft Verkehrsrecht des deutschen Anwaltverein: www.verkehrsanwaelte.de Gesetze: www.bundesrecht.juris.de/juris/ Gerichtsentscheidungen: www.bundesgerichtshof.de , www.ratgeberrecht.de
Impressum und rechtliche Pflichthinweise, sowie § 6 TDG: Impressum: Anwaltskanzlei Juliane Schneble-Morof Königstraße 22 70173 Stuttgart Tel: 0711/2635 9092 Fax: 0711/5053 0985 email:info@kanzlei-schneble.de Rechtsanwälte: RAin Juliane Schneble-Morof Verantwortliche Redaktion: RAin Juliane Schneble-Morof Rechtliche Pflichthinweise: Haftungsausschluss und Copyright: Die Internetseiten der Kanzlei Schneble-Morof enthalten eine Vielzahl von Informationen für Sie, die regelmäßig aktualisiert werden. Sie können unsere Informationen speichern und Verknüpfungen zu unseren Seiten einrichten. Bei Verlinkung von kommerziellen Anbietern müssen die Seiten der Kanzlei Schneble-Morof alleiniger Bestandteil des Navigator-Fensters sein. Die Informationen dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Die Informationen auf dieser Website dienen der Darstellung der Anwaltskanzlei Schneble-Morof und stellen keine Rechtsberatung dar und können diese auch nicht ersetzen. Die Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit oder Qualität ist ausgeschlossen. Alle kostenfreien Angebote sind unverbindlich. Die Redaktion behält es sich vor, jederzeit ohne vorherige Ankündigung das Angebot zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung einzustellen. Links auf Web Sites Dritter: Sofern die Anwaltskanzlei Schneble-Morof mittels eines Hyperlinks auf andere Internetseiten verweist, die Angebote und Inhalte Dritter darstellen, übernimmt die Anwaltskanzlei Schneble-Morof für deren Daten und Inhalte keine Haftung. Für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und ständige Verfügbarkeit der Inhalte dieser Homepage übernimmt die Anwaltskanzlei Schneble-Morof ebenfalls keine Haftung. Auch steht die Anwaltskanzlei Schneble-Morof nicht dafür ein, dass die Inhalte dieser Homepage für den Nutzer und seine Zwecke geeignet sind. Die Anschrift der für die Kanzlei zuständigen Rechstanwaltskammer lautet: Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14 70173 Stuttgart Hinweise nach § 6 TDG: Frau Juliane Schneble-Morof: Erstes juristisches Staatsexamen 1999 in Konstanz Zweites juristisches Staatsexamen 2001 in Stuttgart Vertretungsberechtigung: alle Amts- und Landgerichte in Deutschland Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schneble-Morof unterliegen insbesondere den folgenden berufsrechtlichen Regelungen ind der jeweils geltenden Fassung, die Sie auf der Seite der Bundesretsanwaltskammer einsehen können: Einzelheiten können der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik Angaben gem. § 6 TDG entnommen werden.
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